Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Auch ist seitens der Ortspolizeibehörde den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchen- 
orte benachbarten Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter 
Benützung des Telegraphen oder des Telephons, Mittheilung zu machen, welche ihrerseits 
gleichfalls den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner 
zu bringen haben. Eine gleiche Mittheilung hat an die Polizeibehörden benachbarter Ge- 
meinden anderer deutscher Staaten zu erfolgen. 
8. 7. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer den Namen der Seuche tragenden 
Inschrift zu versehen. 
Bei größerer Verbreitung der Seuche sind an den Haupteingängen des Ortes Tafeln 
mit gleicher Inschrift aufzustellen. 
8. 8. 
Die kranken und die verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöftsperre. 
Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit einem kranken Thiere in demselben 
Gehöfte oder derselben Heerde sich befinden oder in den letzten vierzehn Tagen sich be- 
funden haben. 
Soweit thunlich sind die gesunden Thiere von den erkrankten zu trennen. Letztere 
sind in dem verseuchten Raume zu belassen. 
S. 9. 
Unbefugten Personen, insbesondere Viehhändlern und Schlächtern, ist der Zutritt zu 
den gesperrten Thieren nicht gestattet. 
§. 10. 
Die Einstellung von gesunden Schweinen in das Seuchengehöft ist nur dann zu- 
lässig, wenn dieselben in Räumen untergebracht werden, welche von den verseuchten Stal- 
lungen vollständig getrennt sind. 
Die Ausführung gesunder Schweine aus dem gesperrten Gehöfte zum Zwecke sofor- 
tiger Abschlachtung kann von dem Oberamt unter der Bedingung gestattet werden, daß 
der Transport auf Wagen, welche ein Herausfallen thierischer Auswurfstoffe nicht gestatten, 
eder mittelst Eisenbahn erfolgt. «
	        
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