Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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lösung zu bestreichen. Die bei den Desinfektionsarbeiten sich ergebenden Abfälle sind 
zu verbrennen oder zu vergraben. 
Die Vornahme der Desinfektion hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen. 
8. 14. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, 
so ist der Seuchen ort gegen die Aus- und Durchfuhr von Schweinen zu sperren, auch 
das gemeinschaftliche Austreiben der Schweine zur Weide sowie die Abhaltung von 
Schweinemärkten im Seuchenort und dessen nächster Umgebung zu verbieten. 
Die Ausfuhr von gesunden Schweinen aus der gesperrten Ortschaft zum Zwecke 
sofortiger Abschlachtung kann unter den Bestimmungen des 8. 10 gestattet werden. 
g. 16. 
Wird die Seuche in Treibheerden oder bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem 
Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der 
erkrankten und verdächtigen Thiere anzuordnen, soferne nicht der Besitzer das Schlachten 
derselben vorzieht. 
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo die- 
selben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Weiterbeförderung der 
gesunden Thiere unter der Bedingung gestattet werden, daß dieselben auf dichtschließenden 
Wagen oder mittelst der Eisenbahn nach dem betreffenden Standorte transportirt werden. 
Auf dem Transport darf eine Berührung mit anderen Schweinen nicht stattfinden. Die 
zum Transport verwendeten Wagen sind zu desinfiziren. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
8. 16. 
Gelangt die Seuche in einem Schlachthause zum Ausbruch, so sind die erkrankten 
und verdächtigen Thiere abzuschlachten. Das Fleisch erkrankter Thiere, dessen Genuß 
von der Fleischschau für zulässig erklärt ist, darf nur in vollständig durchgekochtem oder 
gesalzenem oder geräuchertem Zustand in den Verkehr gebracht werden. 
8. 17. 
Die Seuche gilt in dem Gehöfte u. s. w. als erloschen und die angeordneten Schutz- 
maßregeln sind aufzuheben, wenn der ganze Schweinebestand geschlachtet oder verendet 
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