Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Einhaltung der ertheilten Vorschriften ist durch die Ortspolizeibehörde zu 
überwachen. 
Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige mit der Bescheinigung des Thierbesitzers 
bezw. seines Vertreters über die erhaltene Auflage dem Oberamt vorzulegen. Auch hat 
dieselbe den Bestand an Schweinen in dem verseuchten Gehöfte sowie die Zahl der er- 
krankten Thiere zu ermitteln und dem Oberamt zu berichten. 
g. 20. 
Von jedem Seuchenfalle ist Seitens des Oberamts dem beamteten Thierarzt Mit- 
theilung zu machen. 
Die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des 
Seuchenausbruchs hat stattzufinden, wenn die Seuche in einer Ortschaft eine größere 
Verbreitung erlangt oder wenn dieselbe in dem Bestande eines Händlers ausbricht oder 
wenn sonst besondere Gründe die Zuziehung des beamteten Thierarztes als dringend 
geboten erscheinen lassen. 
In diesen Fällen finden auf das weitere Verfahren die Vorschriften über die 
Bekämpfung der Schweineseuche und Schweinepest (§§. 4—18) sinngemäße Anwendung. 
Als verdächtig sind bei Rothlauf diejenigen Schweine zu behandeln, welche mit 
einem kranken Thiere in demselben Gehöfte oder in derselben Heerde sich befinden. 
Die Frist des §. 17 beträgt 8 Tage. 
z. 21. 
Beim erstmaligen Auftreten des noenn in einer zuvor seuchenfreien Gemeinde 
hat die Ortspolizeibehörde die im Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1897 
Seite 99 ff. abgedruckte Belehrung über den Selbstschutz gegen die Rothlaufkrankheit der 
Schweine bekanni zu machen. 
Stuttgart, den 30. September 1898. 
Pischek.
	        
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