Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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§. 2. 
Bezüglich seiner Dienstleistungen, sowie seiner ökonomischen Verwaltung ist das 
Landjägerkorps dem Ministerium des Innern unterstellt (zu vergl. übrigens §. 32 Abs. 3). 
Seine innere Organisation ist militärisch. 
F. 3. 
Das Landjägerkorps besteht aus dem Kommandeur, einem etatsmäßigen Stabs- 
offizier als Vorstand der Montirungsverwaltung und aus der erforderlichen Anzahl von 
weiteren Offizieren und von Landjägern. 
Die Zahl der Offiziere und Landjäger wird durch den Hauptfinanzetat bestimmt. 
8. 4. 
Das Landjägerkorps ist nach Bezirken abgetheilt. An der Spitze eines Bezirks steht 
ein Bezirkskommandeur. Der etatsmäßige Stabsoffizier ist zugleich Bezirkskommandeur. 
Innerhalb der Bezirke sind die Landjäger nach Stationen vertheilt, welche vom 
Stationskommandanten befehligt werden. 
Dem Korpskommandeur, dem etatsmäßigen Stabsoffizier und den Bezirkskomman- 
deuren ist das erforderliche Kanzlei= und Hilfspersonal beigegeben. 
8. 5. 
Die Abgrenzung der Bezirke und Stationen, sowie die Bestimmung des Sitzes des 
Korpskommandos und der Bezirks= und Stationskommandos erfolgt mit Unserer 
Genehmigung durch das Ministerium des Innern. Dabei wird darauf Bedacht genommen, 
daß je am Sitz eines Oberamts auch ein Stationskommando sich befindet. 
Die Zahl der den einzelnen Bezirkskommandos unterstellten Landjäger wird von dem 
Ministerium des Innern, die Stärke der einzelnen Stationen von derjenigen Kreisregie- 
rung, in deren Bezirk die Station sich befindet, innerhalb der Grenzen des Etats nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse bestimmt (zu vergl. übrigens §. 57). 
S. 6. 
Die den einzelnen Stationen zugetheilte Landjägermannschaft wird theils am Sitz 
des Stationskommandos (Landjägerhauptstelle), theils in Nebenorten (Landjägerneben- 
stelle) aufgestellt.
	        
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