Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die näheren Vorschriften über die Anschaffung, Instandhaltung und den Gebrauch 
der Dienstkleidung und Ausrüstung, sowie über den Ankauf und die Verpflegung der 
Dienstpferde werden auf Anordnung oder mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern vom Korpskommandeur ertheilt. 
-il 
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Landjägermannschaft, sowie die Dienst- 
pferde verbleiben unbeschadet der Erlassung besonderer Vorschriften über die Verwendung 
der abgetragenen Montirungsstücke im Eigenthum des Staats. 
Die Befugniß der Landjäger zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung, 
sowie zur Benützung der Dienstpferde hört mit dem Austritt aus dem Landjäger- 
korps auf. 
- 8. 12. 
Die Verwaltung der für die militärische Bekleidung und Ausrüstung der Land- 
jägermannschaft erforderlichen Bestände und die Besorgung der damit zusammenhängenden 
Geschäfte liegt der Montirungsverwaltung ob. Dieselbe wird unter Aufsicht des Korps- 
kommandeurs von dem etatsmäßigen Stabsoffizier geleitet. 
Die Montirungsverwaltung hat alljährlich ordnungsmäßige Rechnung abzulegen. 
Die näheren Vorschriften über die Rechnungsablegung und die sonstige Geschäftsführung 
der Montirungsverwaltung werden vom Ministerium des Innern erlassen. 
8. 18. 
Den nicht militärisch eingekleideten Angehörigen des Landjägerkorps wird zur An- 
schaffung angemessener Kleidung eine entsprechende Vergütung in Geld gewährt. 
Hritter Abschnitt. 
Rechts= und Dienstverhältnisse der Offiziere des Landjägerkorps. 
§. 14. 
Die Offiziere des Landjägerkorps werden auf den gemeinschaftlichen Vorschlag der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens von Uns ernannt und können nur von 
Uns auf Antrag dieser Ministerien ihres Dienstes entlassen werden.
	        
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