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haben und die zur Versehung des Landjägerdienstes erforderlichen körperlichen und geistigen
Eigenschaften besitzen.
Unteroffiziere, welche weniger als sechs Jahre im aktiven Heer oder weniger als
drei Jahre als Unteroffiziere gedient haben, können nur dann angenommen werden, wenn
aus der Zahl derjenigen Leute, welche hinsichtlich ihrer Militärdienstzeit den Anforde-
rungen des Abs. 1 entsprechen, der Bedarf an Landjägern nicht gedeckt werden kann.
Wer in das Landjägerkorps eintreten will, muß sich verpflichten, wenigstens zwei
Jahre einschließlich der Probezeit (§. 22) in demselben zu dienen.
S. 22.
Die Aufnahme in das Landjägerkorps ist während der ersten sechs Monate nur
eine vorläufige. Zeigt sich im Laufe dieser Zeit, daß der Aufgenommene den an ihn
zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so kann er von dem Korpskommandeur ohne
Weiteres entlassen werden.
8. 23.
Jeder in das Korps neu eintretende Landjäger ist beim Dienstantritt auf die
gewissenhafte Ausübung seines Berufs zu verpflichten.
g. 24.
Die Grundlage der endgiltigen Aufnahme in das Landjägerkorps bildet der zwischen
dem Kommandeur des Korps und dem Landjäger abgeschlossene Dienstzeitvertrag (Kapitu-
lation), welcher auf eine bestimmte Zeit, in der Regel auf zwei Jahre, abgeschlossen
wird und nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden kann.
Der Dienstzeitvertrag hat die Wirkung, daß die Entlassung des Landjägers aus
dem Verband des Korps für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrags ohne besondere,
in demselben bestimmt zu bezeichnende Gründe weder einseitig verfügt noch beansprucht
werden kann.
8. 25.
Mit Landjägern, welche mit Einrechnung ihrer Dienstzeit im aktiven Heer zwölf
Jahre gedient haben, wird ein Dienstzeit= oder Dienstzeiterneuerungs-Vertrag nicht mehr
abgeschlossen. Solche Landjäger gelten als auf unbestimmte Zeit freiwillig fortdienend.
Dieselben können jederzeit ihre Entlassung aus dem Korps beanspruchen. Sie
haben in diesem Falle ihre Dienstobliegenheiten noch so lange zu versehen, bis für deren