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anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, dürfen jedoch keinenfalls länger als sechs Wochen
zurückgehalten werden.
Ohne ihr Ansuchen können Landjäger, welche auf unbestimmte Zeit freiwillig fort-
dienen, abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Entfernung aus dem Korps als
Folge einer gerichtlich erkannten Strafe eintritt, nur nach Maßgabe des §. 63 Abs. 1
aus dem Korps entlassen werden (zu vergl. übrigens §. 71).
S. 26.
Die Stationskommandanten, sowie die Stellvertreter für solche werden aus der
Zahl der Landjäger durch den Korpskommandeur ernannt.
8. 27.
Die Ernennung zum Stationskommandanten ist während des ersten Jahres eine
probeweise. Hat sich der Stationskommandant während dieser Zeit als seiner Aufgabe
nicht gewachsen erwiesen, so kann er zum Landjäger zurückverfetzt werden. Die Zurück-
versetzung ist nicht als Strafe anzusehen, auch bewirkt sie keine Aenderung in dem mili-
tärischen Rang (§. 29 Abs. 1).
§. 28.
Die Stellvertreter der Stationskommandanten können, ohne daß damit eine Aende-
rung ihres militärischen Rangs verbunden wäre, ihrer besonderen Dienstbefugnisse ent-
hoben werden, wenn sie sich zur Versehung derselben als nicht geeignet erwiesen haben.
F. 29.
Die Stationskommandanten haben während der Probezeit (§. 27) den militärischen
Rang der Bizefeldwebel, nach ihrer endgiltigen Ernennung denjenigen der Feldwebel.
Diejenigen Landjäger, welchen auf Grund des §. 49 das Offiziersseitengewehr
verliehen worden ist, haben den Rang der Vizefeldwebel. Soweit die letztere Voraus-
setzung nicht zutrifft, haben die Stellvertreter der Stationskommandanten (§. 26), sowie
die Landjäger mit mindestens sechsjähriger Gesammtdienstzeit den Rang der Sergeanten,
die Landjäger mit geringerer Gesammtdienstzeit den Rang der Unteroffiziere.
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In Beziehung auf seine Dienstthätigkeit ist jeder Landjäger zunächst derjenigen
Behörde unterstellt, welcher er zur Unterstützung zugewiesen ist. Demgemäß sind die