Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Landjäger einer Station zunächst dem Oberamt untergeordnet (zu vergl. übrigens 8. 88). 
Die in den Nebenorten aufgestellten Landjäger stehen zugleich unter den Vorstehern dieser 
Nebenorte. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, allgemeine, für die Dienstthätig- 
keit der Landjäger auf den verschiedenen Gebieten der Sicherheitspolizei maßgebende 
Vorschriften aufzustellen, auch das Verhältniß der Landjäger zur Ortspolizei durch be- 
sondere Bestimmungen zu regeln. 
g. 31. 
In Beziehung auf die innere Ordnung, auf militärische Haltung und Disziplin 
sind die Landjäger zunächst dem Stationskommandanten, und weiterhin dem Bezirks- 
kommandeur, sowie dem Korpskommandeur untergeordnet. 
Die auf die innere Ordnung und die militärische Ausbildung des Korps sich be- 
ziehenden Vorschriften werden vom Ministerium des Innern oder mit Genehmigung 
desselben vom Korpskommandeur erlassen. 
S. 32. 
Die dem Departement des Innern nicht angehörenden Behörden können sich, sofern 
nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, für ihre amtlichen Zwecke der Landjäger nur 
mittelst Ersuchens der zuständigen Behörden des Departements des Innern bedienen. 
Die letzteren sind verpflichtet, einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit zu entsprechen, 
sofern die gewünschte Dienstleistung zu den Obliegenheiten der Landjäger gehört und 
ein sachliches Bedenken nicht obwaltet. 
Hat eine dem Departement des Innern nicht angehörende Behörde in dringenden 
Fällen ausnahmsweise die Dienstleistungen der Landjäger unmittelbar in Anspruch ge- 
nommen, so hat sie dem Oberamt hievon alsbald Nachricht zu geben. 
Der nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung 
stattfindende unmittelbare dienstliche Verkehr der Gerichte und Staatsanwaltschaften 
mit den Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
§. 33. 
Die zuständigen Civilbehörden haben die Landjäger in ihrer Dienstthätigkeit unmittelbar 
mit Anweisung zu versehen. k%
	        
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