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Die Dienstalterszulagen werden in bestimmten, durch den Hauptfinanzetat festzu-
setzenden Abstufungen gewährt.
Die Präsenzzulagen werden vom vierten Dienstjahr ab, vom Eintrit in den aktiven
Dienst an gerechnet, in der durch den Hauptfinanzetat festgesetzten Höhe bezahlt.
Die Zubilligung außerordentlicher Funktionszulagen erfolgt nur nach Maßgabe der
Bestimmungen des Hauptfinanzetats.
S. 45.
Die Nebenbezüge bilden theils einen Ersatz für Dienstaufwand, wie Reisekosten für
Dienstreisen, Kommandozulagen, Gebühren für Schreibmaterialien, Entschädigung für
die Kleinmontirung oder für den besonderen Aufwand der berittenen Mannschaft, theils
sind sie Dienstvortheile, wie Dienstwohnungen, Miethzinsentschädigungen, Dienstkleidung
und dergl.
Die Verwilligung von Kommandozulagen findet unter den durch allgemeine Instruk-
tion festzusetzenden Voraussetzungen in der von dem Ministerium des Innern nach Maß-
gabe des Hauptfinanzetats zu bestimmenden Höhe statt.
Für ihre amtliche Thätigkeit in Strafsachen werden den Landjägern außerdem in
bestimmten, von dem Justizministerium festzusetzenden Fällen außerordentliche Vergütungen
ewährt.
9 S. 46.
Sämmtlichen Landjägermannschaften gebührt der Genuß freier Wohnung oder einer
entsprechenden Miethzinsentschädigung (zu vergl. übrigens §. 37 Abf. 4).
Die Beschaffung der nothwendigen Fahrniß für die unverheiratheten Landjäger kann
nach Maßgabe bestimmter, von dem Ministerium des Innern aufzustellender Grundsätze
auf gemeinsame Rechnung durch Vermittlung des Korpskommandos erfolgen.
Die Kosten einer solchen Einrichtung (Abs. 2) sind durch Beiträge der einzelnen
unverheiratheten Landjäger zu decken. Denselben kann zu diesem Zweck ein entsprechender
Abzug an ihrer Löhnung gemacht werden.
Die Beiträge und Abzüge, deren Höhe von dem Ministerium des Innern bestimmt
wird, dürfen zu anderen als den in Abs. 2 bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden.
S. 47.
Die Zahlung der Löhnung und der Zulagen (§. 42 Ziff. 1 und 2) erfolgt monatlich
im Voraus.