Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Dienstalterszulagen werden in bestimmten, durch den Hauptfinanzetat festzu- 
setzenden Abstufungen gewährt. 
Die Präsenzzulagen werden vom vierten Dienstjahr ab, vom Eintrit in den aktiven 
Dienst an gerechnet, in der durch den Hauptfinanzetat festgesetzten Höhe bezahlt. 
Die Zubilligung außerordentlicher Funktionszulagen erfolgt nur nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Hauptfinanzetats. 
S. 45. 
Die Nebenbezüge bilden theils einen Ersatz für Dienstaufwand, wie Reisekosten für 
Dienstreisen, Kommandozulagen, Gebühren für Schreibmaterialien, Entschädigung für 
die Kleinmontirung oder für den besonderen Aufwand der berittenen Mannschaft, theils 
sind sie Dienstvortheile, wie Dienstwohnungen, Miethzinsentschädigungen, Dienstkleidung 
und dergl. 
Die Verwilligung von Kommandozulagen findet unter den durch allgemeine Instruk- 
tion festzusetzenden Voraussetzungen in der von dem Ministerium des Innern nach Maß- 
gabe des Hauptfinanzetats zu bestimmenden Höhe statt. 
Für ihre amtliche Thätigkeit in Strafsachen werden den Landjägern außerdem in 
bestimmten, von dem Justizministerium festzusetzenden Fällen außerordentliche Vergütungen 
ewährt. 
9 S. 46. 
Sämmtlichen Landjägermannschaften gebührt der Genuß freier Wohnung oder einer 
entsprechenden Miethzinsentschädigung (zu vergl. übrigens §. 37 Abf. 4). 
Die Beschaffung der nothwendigen Fahrniß für die unverheiratheten Landjäger kann 
nach Maßgabe bestimmter, von dem Ministerium des Innern aufzustellender Grundsätze 
auf gemeinsame Rechnung durch Vermittlung des Korpskommandos erfolgen. 
Die Kosten einer solchen Einrichtung (Abs. 2) sind durch Beiträge der einzelnen 
unverheiratheten Landjäger zu decken. Denselben kann zu diesem Zweck ein entsprechender 
Abzug an ihrer Löhnung gemacht werden. 
Die Beiträge und Abzüge, deren Höhe von dem Ministerium des Innern bestimmt 
wird, dürfen zu anderen als den in Abs. 2 bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden. 
S. 47. 
Die Zahlung der Löhnung und der Zulagen (§. 42 Ziff. 1 und 2) erfolgt monatlich 
im Voraus.
	        
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