Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 1. 
Zum Ausweis über den Besitz ihrer Staatsangehörigkeit werden den württembergischen 
Staatsangehörigen auf Ansuchen Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine ausgestellt. 
Die Staatsangehbrigkeitsausweise sind ausschließlich zur Benützung innerhalb 
zo nminr 1. des Deutschen Reichsgebiets bestimmt und nach dem angefügten Formular I auszustellen. 
(Beschluß des Bundesraths vom 3. März 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 66.) 
Die Heimatscheine sind zur Benützung für den Aufenthalt im Ausland bestimmt 
##r u. und nach dem angefügten Formulac II auszustellen. (Beschluß des Bundesraths vom 
—2 Januar 1881, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 22 
Die Formulare hiezu sind vom Revisorat des Ministeriums des Innern zu beziehen. 
(Zu vergl. §. 18 der Verfügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887, be- 
treffend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes, Reg. Blatt S. 369.) 
Pässe oder sonstige Reisepapiere im Sinne des Reichsgesetzes über das Paßwesen 
vom 12. Oltober 1867 (Reg. Blatt von 1871, Nr. 1, Anl. S. 19) werden durch die 
Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine nicht ersetzt. 
DV52 7 l 
8. 2. 
Zuständig zur Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine sind 
die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter. 
Im einzelnen Falle richtet sich die Zuständigkeit nach folgenden Grundsätzen: 
1. Wohnt der Gesuchsteller in Württemberg, so ist das Oberamt des Wohnorts 
zuständig. 
2. Hat der Gesuchsteller keinen Wohnort in Württemberg, so ist dasjenige Oberamt 
zuständig, 
a) in dessen Bezirk der Gesuchsteller geboren ist, oder, wenn der Gestuchsteller nicht 
in Württemberg geboren ist, die Stadtdirektion Stuttgart, oder 
b) in dessen Bezirk der Gesuchsteller oder dessen Eltern auf Grund des Gesetzes 
vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (Reg. Blatt S. 257) 
einer Gemeinde mit Bürgerrecht angehören oder früher angehört haben, oder 
I0) in dessen Bezirk er früher gewohnt hat, oder 
d) welches den letzten Staats örigkeitsausweis oder Heimatschein für ihn aus- 
gestellt oder ihm oder seinen Eltern eine andere die württembergische Staats- 
  
  
  
 
	        
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