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§. 52.
Des Urlaubs (§. 51) bedarf es, wenn sich der Landjäger durch die Entfernung
vom Dienst der Vornahme einer an eine bestimmte Zeit gebundenen dienstlichen Ver-
richtung entziehen würde, außerdem im Fall einer durch den Dienst nicht veranlaßten
über Nacht dauernden Entfernung vom Ausstellungsort.
g. 68.
Ein Abzug an den ordentlichen Dienstbezügen des Landjägers findet im Fall der
Urlaubsertheilung nur dann statt, wenn durch die Aufstellung eines Stellvertreters für
den Beurlaubten besondere Kosten erwachsen sind. In diesen Fällen darf jedoch nur
der durch die Aufstellung des Stellvertreters thatsächlich entstandene besondere Aufwand
und auch dieser nur insoweit, als er den auf die Urlaubszeit entfallenden Betrag an
Löhnung (§. 42 Ziff. 1) nicht übersteigt, von den Dienstbezügen des beurlaubten Land-
jägers in Abzug gebracht werden. Auch kann von dem Ministerium des Innern auf
Antrag des Korpskommandeurs die gänzliche oder theilweise Entbindung von der Ver-
pflichtung zur Tragung der Stellvertretungskosten verfügt werden, wenn dringende Rück-
sichten der Billigkeit dafür sprechen.
S. 54.
Ein Landjäger, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub vom Dienst sich fernhält
oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen
Einkommens verlustig. »
.0i).
Die Versetzung der Landjägermannschaften erfolgt durch den Korpskommandeur.
Von jeder Versetzung eines Landjägers, welcher nicht zu dem in 8. 4 Abs. 3 bezeich-
neten Kanzlei= oder Hilfspersonal gehört, ist dem Oberamt des bisherigen und des neuen
Aufstellungsorts des Versetzten Kenntniß zu geben.
S. 56.
Die einem Landjäger durch eine Versetzung erwachsenen Unzugskosten werden dem-
selben stets dann vergütet, wenn die Versetzung im dienstlichen Interesse ohne gleichzeitige
Beförderung und ohne sein Ansuchen erfolgt. Auch in anderen Fällen kann dem Ver-