Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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§. 52. 
Des Urlaubs (§. 51) bedarf es, wenn sich der Landjäger durch die Entfernung 
vom Dienst der Vornahme einer an eine bestimmte Zeit gebundenen dienstlichen Ver- 
richtung entziehen würde, außerdem im Fall einer durch den Dienst nicht veranlaßten 
über Nacht dauernden Entfernung vom Ausstellungsort. 
g. 68. 
Ein Abzug an den ordentlichen Dienstbezügen des Landjägers findet im Fall der 
Urlaubsertheilung nur dann statt, wenn durch die Aufstellung eines Stellvertreters für 
den Beurlaubten besondere Kosten erwachsen sind. In diesen Fällen darf jedoch nur 
der durch die Aufstellung des Stellvertreters thatsächlich entstandene besondere Aufwand 
und auch dieser nur insoweit, als er den auf die Urlaubszeit entfallenden Betrag an 
Löhnung (§. 42 Ziff. 1) nicht übersteigt, von den Dienstbezügen des beurlaubten Land- 
jägers in Abzug gebracht werden. Auch kann von dem Ministerium des Innern auf 
Antrag des Korpskommandeurs die gänzliche oder theilweise Entbindung von der Ver- 
pflichtung zur Tragung der Stellvertretungskosten verfügt werden, wenn dringende Rück- 
sichten der Billigkeit dafür sprechen. 
S. 54. 
Ein Landjäger, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub vom Dienst sich fernhält 
oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs- 
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen 
Einkommens verlustig. » 
.0i). 
Die Versetzung der Landjägermannschaften erfolgt durch den Korpskommandeur. 
Von jeder Versetzung eines Landjägers, welcher nicht zu dem in 8. 4 Abs. 3 bezeich- 
neten Kanzlei= oder Hilfspersonal gehört, ist dem Oberamt des bisherigen und des neuen 
Aufstellungsorts des Versetzten Kenntniß zu geben. 
S. 56. 
Die einem Landjäger durch eine Versetzung erwachsenen Unzugskosten werden dem- 
selben stets dann vergütet, wenn die Versetzung im dienstlichen Interesse ohne gleichzeitige 
Beförderung und ohne sein Ansuchen erfolgt. Auch in anderen Fällen kann dem Ver-
	        
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