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setzten aus besonderen Gründen völliger oder theilweiser Ersatz der Umzugskosten gewährt
werden, sofern die Versetzung nicht zur Strafe angeordnet worden ist.
Die Höhe der einem Landjäger gemäß Abs. 1 zu gewährenden Vergütung der Um-
zugskosten wird durch Verfügung des Ministeriums des Innern festgesetzt.
F. 57.
Die zeitweilige Abkommandirung eines Landjägers von seinem Aufstellungsort in
eine andere Station zu dienstlichen Zwecken erfolgt, unbeschadet der Bestimmung in §. 8
Abs. 2, wenn es sich um eine Abkommandirung innerhalb des nämlichen Landjägerbezirks
handelt, durch den Bezirkskommandeur, im Uebrigen durch den Korpskommandeur.
Von jeder Abkommandirung eines Landjägers im Sinne des Abs. 1 ist dem Ober-
amt des bisherigen und des neuen Aufstellungsorts des Abkommandirten Mittheilung
zu machen.
S. 58.
Der Stationskommandant wird in denjenigen Fällen, in welchen er an der Ver-
sehung seines Dienstes verhindert ist, soweit nicht im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen eine anderweitige Anordnung getroffen worden ist, durch den am Sitz des
Stationskommandos aufsgestellten Stellvertreter (§. 26) oder, wenn ein solcher nicht auf-
gestellt oder der Stellvertreter gleichfalls verhindert ist, von dem dienstältesten Landjäger
der Hauptstelle vertreten.
Im Uebrigen hat wegen der Stellvertretung unbeschadet der Bestimmung des §. 57
jeder Stationskommandant innerhalb seiner Station die erforderliche Anordnung zu
treffen; es darf jedoch die Einberufung eines auf einer Nebenstelle aufgestellten Land-
jägers zur Hauptstelle zwecks dienstlicher Vertretung nur mit Zustimmung des Ober-
amts erfolgen.
Die Stellvertretung des Kanzlei= oder Hilfspersonals (§. 4 Abs. 3) wird von der-
jenigen Behörde geregelt, welcher dasselbe zunächst unterstellt ist.
§. 59.
Im Fall der Erkrankung wird den Landjägermannschaften vom Beginn der Krank-
heit ab für deren Dauer nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern zu er-
lassenden näheren Bestimmungen freie ärztliche Behandlung und Arznei gewährt.
Außerdem können die Kosten derjenigen einem Landjäger verordneten, in Abs. 1