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strecklichen Frist von acht Tagen von dem Tag der Eröffnung des Straferkenntnisses
ab gerechnet zu erheben. Sie hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann zur Aufrechter-
haltung des amtlichen Ansehens eine erkannte Haftstrafe sofort vollzogen werden.
Hinsichtlich des Vollzugs einer gemäß Abs. 1 erkannten Haftstrafe findet die Vor-
schrift des Art. 71 letzter Absatz des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.
S. 66.
Die Kosten des Vollzugs einer gegen einen Landjäger erkannten Disziplinarstrafe
können dem Bestraften ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.
Zur Bestreitung der Kosten der Verpflegung eines gemäß §. 7 Abs. 2 der Dis-
ziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 verhafteten Landjägers kann
die Löhnung desselben, soweit erforderlich, verwendet werden.
Im Uebrigen findet in den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen ein Abzug an n den
ordentlichen Dienstbezügen des Landjägers nicht statt.
8. 67.
Gegen einen invalidirten Landjäger kann von dem Ministerium des Innern auf
Verlust des Invalidengehalts erkannt werden
1) auf Grund rechtskräftiger Verurtheilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Hoch-
verraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder eines Verraths militärischer Ge-
heimnisse,
2) wegen solcher zur Zeit des Dienstes im Landjägerkorps begangener Handlungen,
welche, wenn sie früher bekannt geworden wären, Dienstentlassung zur Folge
gehabt hätten.
III. Invalidirung und Anstellung im Civildienst.
§. 68.
Den Landjägern wird auf Ansuchen die Invalidirung gewährt, wenn sie
1) nach einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren dauernd dienstunfähig geworden
sind und ihre Dienstunfähigkeit nicht in einem Leiden ihren Grund hat, welches
auf die in §. 59 Abs. 4 bezeichnete Weise entstanden ist, oder wenn sie
2) nach Zurücklegung einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren durch Krankheit
länger als ein Jahr von der Versehung ihres Dienstes abgehalten worden sind