Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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und 3), welchen der Landjäger innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage seiner In- 
validirung bezogen hat. 
8. 77. 
Der Invalidengehalt beträgt bei angetretenem zehnten Dienstjahr vierzig Prozent 
der in 8. 76 bezeichneten Bezüge. Derselbe steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 
vierzigsten einschließlich um ein und ein halb Prozent. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Invalidengehalte werden die sich berechnenden 
Pfennig auf eine volle Mark abgerundet. 
§. 78. 
Die Zahlung des Invalidengehalts erfolgt monatlich im Voraus. 
Sofern nicht auf Ansuchen oder mit Zustimmung des Landjägers ein früherer Zeit- 
punkt festgesetzt wird, hört die Zahlung des Diensteinkommens auf und beginnt die 
Zahlung des Invalidengehalts mit dem Ablauf des Monats, welcher auf denjenigen 
Monat folgt, in welchem die Entscheidung über die Invalidirung und der Betrag des 
Invalidengehalts dem Landjäger bekannt gegeben worden ist. 
Während dieses Zeitraums hat der Landjäger seinen Dienst fortzuversehen, wofern 
er desselben nicht früher enthoben wird. 
Der Bezug des vollen Invalidengehalts ist nicht durch den Aufenthalt des Invali- 
dirten im Inland bedingt. 
8. 79. 
Einem invalidirten Landjäger ist unbenommen, sich um Wiederaufnahme in das 
Landjägerkorps zu melden. 
Ein invalidirter Landjäger, welcher seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat, kann 
zum Landjägerdienst wieder einberufen werden. Er erhält in diesem Falle vom Tag 
des Wiedereintritts in den Dienst an mindestens seine früheren dienstlichen Bezüge. 
Für die Kosten des Umzugs von dem Ort, an welchem er sich mit seinem Hauswesen 
aufgehalten hat, an den Ort der neuen Aufstellung wird ihm unter Berücksichtigung der 
von ihm im Landjägerkorps zuletzt bekleideten Dienststellung nack Maßgabe der für die 
Vergütung der Umzugskosten im Fall der Versetzung getroffenen Bestimmungen (C. 56 
Abs. 2) Entschädigung gewährt.
	        
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