Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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g. 80. 
Das Recht auf den Bezug des Invalidengehalts hört auf: 
1) wenn der Invalidirte im Landjägerkorps wieder angestellt wird, 
2) wenn von dem Invalidirten eine Wiederaufnahme in das Landjägerkorps (§. 79 
Abs. 2) abgelehnt wird, 
3) im Fall des §. 67. ’- 
Das Recht auf den Bezug des Invalidengehalts ruht: 
1) wenn und solange ein invalidirter Landjäger im Reichs= oder im Staatsdienst 
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als dessen Betrag nach Abzug des Auf- 
wands für Dienstbedürfnisse unter Hinzurechnung des Invalidengehalts den 
Betrag derjenigen regelmäßigen Bezüge (§. 83) übersteigt, welche der Landjäger 
vor seiner Invalidirung bezogen hatte, 
2) wenn ein invalidirter Landjäger das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben. 
S. 82. 
Erdient ein Landjäger im Reichs= oder Staatsdienst eine Pension, so erhält derselbe 
an Stelle dieser Pension den ganzen früher erdienten Landjägerinvalidengehalt wieder 
aus dem für die Bestreitung der Landjägerinvalidengehalte bestimmten Fonds und daneben 
den etwaigen Mehrbetrag der Pension aus dem betreffenden Pensionsfonds. 
F. 83. 
Als regelmäßige Bezüge eines Landjägers im Sinne des §. 81 Ziff. 1 haben zu 
gelten: 
die Löhnung (§. 42 Ziff. 1), die Dienstalterszulage (§. 44 Abs. 2) und die 
Präsenzzulage (§. 44 Abs. 3), das Kleinmontirungsgeld (zu vergl. §. 45), sowie 
ein von dem Ministerium des Innern allgemein festzusetzender Aversalbetrag für 
Bekleidung und Wohnung. 
S. 84. 
Das Recht auf den Bezug des Invalidengehalts hört im Fall des §. 80 Ziff. 1 
mit dem Tag der Wiederaufnahme in das Landjägerkorps und in den Fällen des §. 80
	        
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