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Ziff. 3 mit demjenigen Tage auf, an welchem dem Invalidirten die Verfügung des
Ministeriums des Innern eröffnet worden ist.
Die Einziehung des Invalidengehalts in den Fällen des 8. 80 Ziff. 2, sowie die
Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des 8. 81 tritt mit dem Beginn
desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende
Ereigniß folgt.
Findet eine Wiederbeschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst nur vorübergehend
gegen Taggelder oder gegen eine anderweitige Entschädigung statt, so bleibt dem invali-
dirten Landjäger für die ersten sechs vollen Monate dieser Beschäftigung der Invaliden=
gehalt unverkürzt, und tritt erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung
des §. 81 Ziff. 1 in Wirkung.
S. 85.
Hinsichtlich der Ertheilung des Civilversorgungsscheins an die Landjäger und der
Anstellung derselben im Civildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung.
IV. Bewilligungen für die Hinterbliebenen.
8. 86.
Zur Unterstützung der Wittwen und Waisen der Landjäger besteht eine Unter-
stützungsanstalt, an welcher sämmtliche Angehörige des Landjägerkorps mit Ausnahme
der Offiziere von ihrem Eintritt in das Korps an durch Beitragsleistung sich zu be-
theiligen haben.
Zu dieser Unterstützungsanstalt werden, soweit erforderlich, Beiträge aus der Staats-
kasse nach Maßgabe des Hauptfinanzetats gewährt.
§. 87.
Die Verwaltung der Unterstützungsanstalt (§. 86) erfolgt nach Maßgabe ihrer
Statuten unter Aufsicht des Ministeriums des Innern.
Der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen zu ihrer Giltigkeit und
Vollziehbarkeit insbesondere Beschlüsse über die Aufstellung des Rechners, sowie über die
Verwilligung neuer oder erhöhter Belohnungen aus Mitteln der Unterstützungsanstalt,
sofern der Betrag derselben und die Voraussetzungen ihrer Gewährung nicht durch die
Statuten der Anstalt bestimmt sind, ferner Beschlüsse über die Verwendung eines zum