Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Ziff. 3 mit demjenigen Tage auf, an welchem dem Invalidirten die Verfügung des 
Ministeriums des Innern eröffnet worden ist. 
Die Einziehung des Invalidengehalts in den Fällen des 8. 80 Ziff. 2, sowie die 
Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des 8. 81 tritt mit dem Beginn 
desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende 
Ereigniß folgt. 
Findet eine Wiederbeschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst nur vorübergehend 
gegen Taggelder oder gegen eine anderweitige Entschädigung statt, so bleibt dem invali- 
dirten Landjäger für die ersten sechs vollen Monate dieser Beschäftigung der Invaliden= 
gehalt unverkürzt, und tritt erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung 
des §. 81 Ziff. 1 in Wirkung. 
S. 85. 
Hinsichtlich der Ertheilung des Civilversorgungsscheins an die Landjäger und der 
Anstellung derselben im Civildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur 
Anwendung. 
IV. Bewilligungen für die Hinterbliebenen. 
8. 86. 
Zur Unterstützung der Wittwen und Waisen der Landjäger besteht eine Unter- 
stützungsanstalt, an welcher sämmtliche Angehörige des Landjägerkorps mit Ausnahme 
der Offiziere von ihrem Eintritt in das Korps an durch Beitragsleistung sich zu be- 
theiligen haben. 
Zu dieser Unterstützungsanstalt werden, soweit erforderlich, Beiträge aus der Staats- 
kasse nach Maßgabe des Hauptfinanzetats gewährt. 
§. 87. 
Die Verwaltung der Unterstützungsanstalt (§. 86) erfolgt nach Maßgabe ihrer 
Statuten unter Aufsicht des Ministeriums des Innern. 
Der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen zu ihrer Giltigkeit und 
Vollziehbarkeit insbesondere Beschlüsse über die Aufstellung des Rechners, sowie über die 
Verwilligung neuer oder erhöhter Belohnungen aus Mitteln der Unterstützungsanstalt, 
sofern der Betrag derselben und die Voraussetzungen ihrer Gewährung nicht durch die 
Statuten der Anstalt bestimmt sind, ferner Beschlüsse über die Verwendung eines zum
	        
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