Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Grundstock gehörenden Aktivkapitals zur Bestreitung von Ausgaben der laufenden Ver- 
waltung oder über die Belastung der Anstalt durch Kapitalaufnahmen, sowie Beschlüsse 
über die Abänderung der Statuten. 
Ueber die Verwaltung der Unterstützungsanstalt ist alljährlich Rechnung zu legen. 
Das Ergebniß der Rechnungslegung ist der Landjägermannschaft bekannt zu machen. 
Pünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
KS. 88. 
Die in der Stadt Friedrichshafen für den Dienst der Paß= und Fremdenpolizei 
und für den Gefangenentransport aufgestellten Landjäger unterstehen zunächst der Hafen- 
direktion daselbst. 
In den Fällen der §§. 8 Abs. 2, 32 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4, 55 Abs. 2, 57 Abs. 2 
und 65 ist für die Landjäger der Station Friedrichshafen an Stelle des Oberamts die 
Hafendirektion zuständig. 
S. 89. 
Die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugetheilten Angestellten an den 
gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten werden besonders geregelt. 
S. 90. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Die 
monatliche Vorausbezahlung der Präsenzzulagen (§. 44 Abs. 3) tritt jedoch erst nach 
Bereitstellung der hiezu erforderlichen Mittel in Wirksamkeit. A 
Durch die gegenwärtige Verordnung werden alle entgegenstehenden älteren Vorschriften, 
insbesondere die Königliche Verordnung, die Organisation und die Dienstverhältnisse des 
Landjägerkorps betreffend, vom 5. Juni 1823 (Reg. Blatt S. 421), aufgehoben. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen sind mit 
der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 11. Oktober 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
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