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II. Vollstreckung der Disziplinarstrafen.
8. 46.
Die Vollstreckung der Disziplinarstrafen muß, sofern die Umstände es gestatten, gleich nach
deren Festsetzung erfolgen.
Ist die Strafe von einem höheren Militärvorgesetzten verhängt, so bleibt es seinem Er-
messen überlassen, die Vollstreckung derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem nächsten Vor-
gesetzten des zu Bestrafenden zu übertragen.
8. 47.
Beim Kasernen= oder Quartier-Arrest kann der zu Bestrafende zwar zum Dienst herange-
zogen werden; er darf aber außerdem die Kaserne oder das Gebäude, in welchem er sein Quartier
hat, nebst den dazu gehörigen Hofräumen nicht verlassen.
2c. ꝛc. 2c.
(Die §§. 48 bis 51 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.)
Siebenter Abschnitt.)
Von der Beschwerdeführung über Disziplinarbestrafung.
S. 52.
Beschwerden über eine von dem zuständigen Militärvorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe
dürfen nur von einem Vorgesetzten des Bestraften oder von diesem selbst, und im letzteren Fall
erst nach der Strafvollstreckung und ohne Mitwirkung eines Dritten, in der für dienstliche Be-
schwerden vorgeschriebenen Form angebracht werden.
Wird die Beschwerde (§. 52) für begründet erachtet, so ist der hierauf bezügliche Bescheid
in die Strafbücher, in welche die Strafe eingetragen worden, unter Löschung derselben, seinem
Inhalte nach aufzunehmen und dem Beschwerdeführer davon Kenntniß zu geben.
Unbegründete Beschwerden unterliegen 2c. der Disziplinarbestrafung.
* Die Vehnnngen des siebenten Abschnitts erläutern sih dur die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre
Seiner Majestät des Kaisers vom 14. Juni 1894 für die K. Preußische Armee genehmigten und mit
Alerhöchster Genehmigung Geiner Majestät " Königs durch Verfügung des Kriegsministeriums vom
4. Juli 1894 (Militär-Verordnungs-Blatt S. 155) beim K. Württembergischen Armeekorps eingeführten neuen
estimmungen über die Beschwerdeführung der dro des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel ab-
wärts.“ (Anl. II.)