24
§. 9 Abs. 2 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 2. Juni 1880,
betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen über Personen-
standsänderungen, Reg. Blatt S. 143.)
Erachtet das Oberamt auf Grund der angestellten Erhebungen den Nachweis der
Staatsangehörigkeit nicht für erbracht, so hat es das Gesuch abzulehnen und je nach
Lage des Falls dem Gesuchsteller anheimzugeben, weitere Beweise für den Besitz der
württembergischen Staatsangehörigkeit beizubringen; in zweifelhaften Fällen ist der vor-
gesetzten Kreisregierung Vorlage zu machen und deren Bescheid abzuwarten.
g. 4.
Sofern nicht bezüglich einzelner Familienmitglieder ein Hinderniß im Wege steht
(zu vergl. insbesondere 8. 6), kann für die Angehörigen einer Familie — und zwar für
die Kinder, soweit sie minderjährig sind — ein gemeinsamer Staatsangehörigkeitsausweis
oder Heimatschein ausgestellt werden.
In diesem Falle sind die Namen und die Zeit der Geburt jedes einzelnen Familien-
gliedes, soweit hiezu auf der ersten Seite des Heimatscheins kein Platz ist, auf der dritten
Seite einzutragen und vom Oberamt durch Unterschrift und Stempel zu beurkunden.
S. 5.
In den Staatsangehörigkeitsausweisen und Heimatscheinen ist anzugeben, worauf
die württembergische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers sich gründet. (Zu vergl. §. 2
des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsange-
hörigkeit vom 1. Juni 1870, Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Anl. S. 26.)
Heimatscheine (Formular II) dürfen nur auf bestimmte Zeit (zu vergl. §. 6) und
zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden. (Beschluß des Bundes-
raths vom 20. Januar 1881, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 22.)
Nach Ablauf der Dauer, für welche sie ausgestellt sind, können sie für einen weiteren
Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Für die Verlängerung sind
dieselben Bestimmungen wie für die Neuausstellung maßgebend.
S. 6.
Bei der Ausstellung von Heimatscheinen (Formular II) für Personen männlichen