Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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b. Wird die die Beschwerde veranlassende Handlung oder die Person des Urhebers dem Be- 
schwerdeführer erst später bekannt, so beginnt die Frist mit dem Tage der erlangten 
Kenntniß. 
c. Bei schriftlicher Beschwerdeführung genügt es, wenn die Beschwerdeschrift nachweislich 
innerhalb der Frist zur Post gebracht wird. 
5) Gemeinschaftliche Beschwerden mehrerer Personen sind unstatthaft. Gibt ein und der- 
selbe Vorgang mehreren Personen Anlaß zur Beschwerde, so ist es jedem Betheiligten überlassen, 
für sich Beschwerde zu führen. 
6) Wer leichtfertig oder wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte 
Beschwerde anbringt, wird streng bestraft. 
Ebenso ist der Soldat strafbar, welcher eine Beschwerde unter Abweichung von dem vor- 
geschriebenen Dienstwege oder unter Nichteinhaltung der festgesetzten Frift anbringt. 
Nichteinhaltung der Frist bleibt in solchen Fällen straffrei, in welchen besondere 
Umstände, die außerhalb des Verschuldens des Beschwerdeführers liegen, die vorzei- 
tige oder verspätete Anbringung der Beschwerde gerechtfertigt erscheinen lassen. 
7) Der Soldat hat das Recht, gegen die über seine Beschwerde getroffene Entscheidung inner- 
halb einer Frist von fünf Tagen an den nächsthöheren Vorgesetzten und so fort bis zur Aller- 
höchsten Stelle eine weitere Beschwerde einzulegen. 
Das Recht zur weiteren Beschwerde steht auch dem beklagten Theil zu. 
Die Frist für die weitere Beschwerde beginnt nach Ablauf des Tages, an welchem der Be- 
schwerdeführer von der Entscheidung dienstlich Kenntniß erhält. 
8) rc. rc. rꝛc. 
9) rc. rc. rc. 
II. Für den entscheidenden Vorgesetzten. 
1) Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf alle Beschwerden über Handlungen, 
durch welche der Beschwerdeführer perfönlich oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in 
seinen dienstlichen Gerechtsamen und Befugnissen verletzt oder geschädigt wird, auch dann, wenn 
diese Handlungen sich als Zuwiderhandlungen der Vorgesetzten gegen die Strafgesetze, z. B. Be- 
leidigungen, Mißhandlungen u. f. w. Untergebener darstellen. 
2) Die dienstliche Pflicht der Vorgesetzten, derartige Strafhandlungen, sofern sie auf anderem 
Wege zu ihrer Kenntniß kommen, also ohne daß Beschwerde erhoben wird, zu verfolgen, wird 
hiedurch nicht berührt. 2c.
	        
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