260
7) Das über eine etwaige weitere Beschwerde aufzunehmende Protokoll mit Begründung
ist von dem Kompagnie= u. s. w. Chef bezw. dem nächstältesten Offizier der Kompagnie u. s. w.
dem zur Entscheidung zuständigen Vorgesetzten vorzulegen.
2. ꝛc. rc.
8) Sind Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen, so wird 2c. im Einzelfalle zu er-
wägen sein, ob die Aufrechterhaltung der Manneszucht ein Einschreiten gegen den Beschwerde-
führer erfordert.
Eine unrichtige dienstliche Anschauung ist an sich nicht strafbar.
Nichteinhaltung der für die Anbringung der Beschwerden vorgeschriebenen Frist ist auf
Grund des §. 1,1 der Disziplinarstrafordnung disziplinarisch zu ahnden.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Waldenbuch, Gesammtgemeinde Waldenbuch, zu
Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 17. Oktober 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Gültigkeitsdauer
der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden
(Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskorperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
F. 1.
Der Theilgemeinde Waldenbuch, Gesammtgemeinde Waldenbuch, wird die Er-
hebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für ein-
hundert Liter bis zum 31. März 1899 gestattet.