Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausübung der Fischerei. Vom 7. Oktober 1898. 
In Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg.- 
Blatt S. 499) und des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend einige Abänderungen 
des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg. Blatt S. 227), werden 
hinsichtlich der Ausübung der Fischerei im Bodensee die Vorschriften der Ver- 
fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend 
die Ausübung der Fischerei (Reg. Blatt S. 135), abgeändert und ergänzt, wie folgt: 
8. 1. 
Die Länge der schwebenden Netze (Schwebenetze) darf 120 m, die Höhe derselben 
1,5 mFünicht übersteigen. 
Mehr als 30 Schwebenetze dürfen gleichzeitig in einem Betrieb nicht verwendet, 
in einem Schiff nicht geführt und zu einem Satze nicht vereinigt werden. 
S. 2. 
Zum Fang von Blau= und Weißfelchen dürfen nur Netze von mindestens 4 cm 
Maschenweite verwendet werden; bei den Klusgarnen ist jedoch für den untersten Theil 
des Sackes auf die Länge von 1,20 m eine Maschenweite von 24 mm gestattet. 
F. 3. 
Blau= und Weißfelchen gelten als untermäßig, wenn sie von der Kopfspitze bis 
zum Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen nicht wenigstens eine Länge von 30 cm haben. 
S. 4. 
Die Bestimmungen des §. 1 Abs. 1 und der 8§§. 2 und 3 treten erst mit dem 
1. Januar 1900 in Kraft. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1898. 
Pischek. Zeyer. 
–. — 
  
Gedruct bei G. Hasselbrink (Chr. Scheusele).
	        
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