Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

263 
17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 2. November 1898. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die 
Stadi Ellwangen. Vom 28. Oktober 1898. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
belreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Ellwangen. 
« Vom 28. Oktober 1898. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Ellwangen in Folge seiner Beförde- 
rung im Staatsdienst Sitz und Stimme in der Kammer der Abgeordneten verloren hat, 
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer 
Neuwahl für die Stadt Ellwangen angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver- 
weilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.