Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Ellwangen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher 
auf ortsübliche Weise in Ellwangen bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 12. November d. Js., 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis Freitag, den 18. November d. Is., einschließlich auf dem Rathhaus 
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 23. November d. Is., hat 
der Ortsvorsteher die Wählerliste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 2. Dezember d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 29. November d. Js., 
zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 180 der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der- 
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 5. Dezember d. Is., stattzufinden.
	        
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