Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

25 
Geschlechts ist mit Rücksicht auf die bestehende Wehr- und Militärpflicht Folgendes 
zu beachten. 
Heimatscheine (Formular II) dürfen ausgestellt werden: 
1. jungen Leuten männlichen Geschlechts, welche das 17. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben und somit noch nicht wehrpflichtig sind (§. 4 Ziffer 3 der Deutschen 
Wehrordnung vom 22. November 1888, Reg. Blatt von 1889 Anlage zu Nr. 3), nur 
für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h. bis zum 1. Januar desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden (Wehrordnung §. 22 Ziffer 2); 
2. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, für 
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit, 
als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungs- 
orts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche 
Hindernisse nicht entgegenstehen (Wehrordnung §. 107 Ziffer 1); 
3. Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (Wehr- 
ordnung 8. 108 Ziffer 3). Da die in der Regel nur für die Dauer des betreffenden 
laufenden Jahres erfolgende Zurückstellung ihre Wirksamkeit bis zum Termin für die 
Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre erstreckt und für diese Anmeldung die 
Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar bestimmt ist (§. 29 Ziffer 3 in Verbindung mit 
§. 25 Ziffer 1 der Wehrordnung), so ist es zulässig, in dem Falle der Ziffer 3 die 
Gültigkeitsdauer der Heimatscheine bis zum 1. Februar des nächsten Jahres zu bemessen; 
4. Personen des Beurlaubtenstandes, nämlich: 
a) Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie 
Mannschaften der Ersatzreserve und der Marineersatzreserve, 
b) den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, 
c) den bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition 
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, 
d) den vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-) 
theile beurlaubten Mannschaften (Wehrordnung §. 109 Ziffer 4) 
nur, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen militärischen Kontrollstelle (Wehr- 
ordnung 8. 113 Ziffer 1) darüber vorweisen, daß sie von dem beabsichtigten Aufenthalt 
im Ausland der Kontrollstelle Meldung erstattet haben, und nur auf eine solche Zeit- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.