Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 8. 
Den Fall in 8. 5 ausgenommen, erfolgen die Ausladungen mittelst des dem 
Publikum zur Benützung überlassenen Krahnens. 
Der Schiffsführer ist verbunden, die Waaren-Colli unter den Krahnen zu bringen 
und in die Klammern und Schlingen desselben einzuhängen. Wenn die Hilfe des Krah- 
nens nicht nöthig ist, sondern von freier Hand ausgeladen wird, so hat der Schiffs- 
führer die Güter auf den Lauer reichen zu lassen. 
Sobald ein Gut von sehr schwerem Gewicht in die Krahnen-Klammern und Schlingen 
eingehängt und über den Schiffsrand ausgehoben ist, hat der Schiffer so weit vom 
Ufer abzustoßen, daß das Schiff durch das etwa herabfallende Collo nicht mehr getroffen 
werden kann. 
Die Krahnen dürfen nur ihrer Tragfähigkeit entsprechend benützt werden. Die 
Bahnverwaltung wird für die Instandhaltung derselben und der dazu gehörigen Inventar- 
stücke Sorge tragen und ist für Schaden, der in Folge ihrer Benützung an Gütern, 
Schiffen, Wagen 2c. entstehen sollte, insoweit haftbar, als das durch Anschlagen an jedem 
Krahnen bekannt gemachte Maaß der Belastung nicht überschritten und der Bahnver- 
waltung ein Verschulden in der Unterhaltung des Krahnens nachgewiesen wird. 
Die Zeit für die Benützung der Krahnen wird im einzelnen Falle besonders 
bestimmt. 
8. 9. 
Die ausgeladenen Güter müssen so bald als möglich, spätestens binnen 24 Stunden 
auf die geeigneten Lagerplätze oder an ihre sonstigen Bestimmungsorte abgeführt werden. 
4) Einladung in die Fahrzeuge 
S. 10. 
Der Schiffer, welcher sich in einem der Häfen in Ladung legen will, hat hievon 
dem Hafenwärter Anzeige zu machen, worauf derselbe die Ladestelle anweist. 
S. 11. 
Die Einladung hat in einer Weise zu geschehen, daß eine zu große Anhäufung von 
Gütern am Einladeplatz vermieden bleibt. Es sollen daher auf den Einladeplätzen keine 
Güter niedergelegt werden, bevor das betreffende Schiff zur Ladung bereit liegt, und es 
dürfen daselbst überhaupt keine Güter länger als 24 Stunden liegen bleiben. Eine
	        
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