Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Ausnahme hievon ist für die Schnittwaaren an den für solche bestimmten, nicht ver- 
pachteten Einladeplätzen bewilligt; diesen wird zum Verladen eine Frist von 8 Tagen 
gewährt. 
§. 12. 
Bei der Anfuhr von Gütern aus dem Schuppen des Bahnhofes und aus der Stadt 
oder Umgegend zum Hafen haben sich auf Verlangen die Wagenführer gegen den Hafen- 
wärter durch mündliches oder schriftliches Zeugniß des Schiffers darüber auszuweisen, 
daß zur Aufnahme der Güter bereits ein Schiff bereit liegt. Auch darf das Abladen 
von Gütern an einer anderen Stelle als derjenigen, welche dem Wagenführer von dem 
Hafenwärter bezeichnet ist, nicht stattfinden. 
S. 13. 
Die zum Abladen der Wagen und Einladen der Güter in die Fahrzeuge erforder- 
lichen Krahnen sind dem Publikum zur Benützung überlassen. 
Ueber die Benützungsweise der Krahnen vergl. oben §. 8, Abs. 4 und 5. 
5) Benützung der Häfen für den Floßholzverkehr. 
S. 14. 
Das Einwerfen gewöhnlicher Langholzstämme aus dem Eisenbahnwagen oder aus 
dem Lagerplatz in das Wasser erfolgt in den Häfen über die Abladerampen. 
Während des Schlusses der Flößerei auf dem Neckar darf ohne Erlaubniß der 
Betriebs-Inspektion kein Holz in das Wasser geworfen werden. 
Der Winterhafen ist vor der Eisbildung, spätestens am 21. November, von Floßholz 
zu räumen, damit der Aufnahme der überwinternden Schiffe kein Hinderniß bereitet wird. 
F. 15. 
Tannene Floßhölzer, welche zur Zusammensetzung von Eichenschollen in den Hafen 
eingeführt werden wollen, sind zuvor bei der Betriebs-Inspektion unter Nachweisung 
dieser Bestimmung anzumelden. 
Zu ihrer Beladung und Wiederausfahrt wird eine Frist von 2 Tagen gegeben. 
§. 16. 
Das nur an den von der Betriebs-Inspektion bezeichneten Stellen statthafte 
Einbinden des Holzes zu Gestören, Eichenschollen, Bretter= und Kurzholzflößen muß
	        
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