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6) Ausfahrt der Fahrzeuge.
§. 10.
Vor der Ausfahrt aus dem Hafen hat der Schiffer oder Flößer sich unter Angabe
der Menge und Gattung seiner Ladung, beziehungsweise der Bestandtheile seines Floßes
und der etwaigen Oberlast mittelst Vorzeigung der über seine Ladung sprechenden Papiere
bei dem Hafenwärter zu melden. Die Erlaubniß zur Ausfahrt ertheilt die Betriebs-
Inspektion auf die Anzeige des Hafenwärters, daß der Schiffer bezw. Flößer seinen Ver-
bindlichkeiten hinsichtlich der Hafengebühren 2c. nachgekommen sei.
§. 20.
Die Ausfahrt muß alsbald nach erhaltener Erlaubniß geschehen. Damit dieselbe
ohne Aufenthalt zu bewirken ist, hat der Schiffer sich vorher zu überzeugen, ob er den
Ausfahrts-Kanal ungehindert passiren könne. Das Anhalten mit dem Schiffe vor oder
in der Hafen-Einfahrt ist untersagt.
7) Benützung der Schiffswerfte.
§. 21.
Als Schiffsbauplatz dient die östliche Abdachung am Auslauf des Floßhafens.
§. 22.
Wer daselbst ein neues Schiff bauen oder Schiffe repariren will, hat dem Hafen-
wärter Anzeige zu machen, welcher sofort den geeigneten Platz hiezu anweisen wird.
§. 23.
Der Schiffsbauer hat für Ordnung und Reinlichkeit auf dem ihm angewiesenen
Platze zu sorgen und ist insbesondere dafür verantwortlich, daß durch die bei dem Schiffs=
bau nöthige Feuerbenützung kein Schaden entsteht.
Das den Tag über entstehende Abfallholz ist jeden Abend zu sammeln und von der
Werfte zu entfernen.
Die Anlegung von größeren ständigen Holzlagern auf der Werfte für den Schiffs-
bau ist nicht gestattet; jedoch können mit Genehmigung der Betriebs-Inspektion kleinere
zur gleichbaldigen Verwendung kommende Holzvorräthe zugelassen, auch kann in stets wider-
ruflicher Weise eine leichte Geschirr= und Arbeitshütte (ohne Wohnraum) errichtet werden.