Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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g. 24. 
Vor dem Hinablassen eines neugebauten oder reparirten Schiffes ins Wasser ist der 
Betriebs-Inspektion Anzeige zu machen, damit der Einlauf-Kanal frei gehalten wird. 
8) Zeit, während welcher die Häfen mit ihren Zubehörden dem Verkehre 
freistehen. 
§. 25. 
Für die Arbeiten im Hafen, die Ein= und Ausfahrt der Fahrzeuge ist die Zeit von 
Sonnenaufgang bis zu eintretender Dunkelheit bestimmt. 
An Sonn= und Festtagen darf in den Häfen nicht gearbeitet werden, außerordent- 
liche Fälle ausgenommen, worüber die Betriebs-Inspektion erkennt. 
Eine Beschränkung findet nicht statt bei denjenigen Arbeiten, welche die Schiffer in 
ihrem Schiffe selbst vornehmen (z. B. Stauung bereits eingenommener Waaren 2c.). 
Personen, welche zu den im Hafen befindlichen Fahrzeugen gehören, haben mit Aus- 
nahme der Schiffswächter nur bis Nachts 10 Uhr Zutritt auf die Fahrzeuge. 
III. Verkehr zwischen dem Bahnhof und den Häfen. 
8. 26. 
Das Entlasten der Bahnwagen von der in einen Hafen übergehenden Ladung muß, 
sobald sie in dem Abladegleis an der Einwurf-Rampe aufgestellt sind, beginnen und 
unausgesetzt vor sich gehen. 
. 27. 
Für das Abladen eines jeden von auf den Abladegleisen stehenden Paars Langholz- 
wagen in das Hafenbecken sowie für die Wiederfreimachung der Wasserfläche vor der Rampe 
wird die Frist von einer Stunde, vorbehältlich ihrer Verlängerung durch die Betriebs- 
Inspektion, gegeben; für das Abladen des Holzes von dem Bahnwagen auf die Lagerplätze 
eine solche von zwei Stunden, für das Abladen mittelst des Krahnens eine solche von 
4 Stunden. In die Fristen fallen 
von den Monaten 1. April bis letzten September: die Tagesstunden von Morgens 
5 Uhr bis Abends 7 Uhr, 
von den Monaten 1. Oktober bis letzten März: die Zeit von Sonnenaufgang bis 
Sonnenuntergang mit alleiniger Unterbrechung der Mittagsstunde (12—1 Uhr); 
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