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mit dem Zeitpunkt der Eutfernung der entlasteten Langholzwagen beginnt die Frist für
das nächstfolgende Paar Langholzwagen.
Unterbrechungen im Entlasten durch Vesperzeit und dergleichen dürfen an der Ent-
lastungsfrist nicht abgerechnet werden.
g. 28.
Wenn sich beim Losschlagen der Bolzen oder bei der Entfernung der Stützen be-
sondere unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, wird der damit verbundene Zeitverlust
von der Betriebs-Inspektion außer Berechnung gelassen werden.
g. 29.
Bei Ueberschreitung der vorgenannten Entlastungsfristen (§§. 27 und 28) wird von
dem Wagen-Empfänger die Hälfte der bahnordnungsmäßigen Wagenmiethe erhoben, wo-
bei die Ueberschreitung beim Abladen in das Hafenbecken um Eine Stunde, beim Abladen
auf die Lagerplätze um zwei Stunden, beim Abladen mittelst des Krahnen um 4 Stun-
den je gleich einem Tage zu rechnen ist.
IV. Ueberwinterung von Schiffen und Floßholz.
§. 30.
Schiffe können im Winterhafen nach vorheriger Anzeige bei dem Hafenwärter über-
wintern. Die Ladungsfähigkeit ist dabei anzugeben und zunächst die Weisung wegen
Aufstellung des Schiffes zu erwarten. Der Hafenwärter hat hiezu die Anordnung der
Betriebs-Inspektion einzuholen.
Die Schiffe sind an dem angewiesenen Ueberwinterungsplatz ordnungsmäßig festzu-
legen. Der Vollzug der Anlegung ist dem Hafenwärter anzuzeigen.
Die Bewachung der überwinternden Schiffe, wobei die Anordnungen der Betriebs-
Inspektion zu beachten sind, ist Obliegenheit der Schiffer oder der von ihnen aufgestellten
Vertreter. Daneben werden die Fahrzeuge auch durch den Hafenwärter beaufsichtigt.
Die Kosten etwaiger besonderer Maßnahmen sind von den Schiffern zu ersetzen.
Eine Haftpflicht wird vom Staate nicht übernommen.
Die Schiffer oder ihre Stellvertreter haben bei Eintritt von Thauwetter insbesondere
für das Loseisen der Schiffe entlang dem Ufer und unter sich zu sorgen, sowie bei
drohendem Eisgang und bei Hochwasser sich sofort zu den Schiffen zu begeben und die
zur Sicherung derselben nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.