Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.
Vom  16.  November  1898.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  März  1894,  betreffend
die  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung  (Reg.  Blatt  S.  51),  treten  folgende  Aenderungen
  ein:

1)  Die  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  §.  29,  welcher  die  Fälle  aufzählt,  in  denen
einem  im  Dienst  verletzten  oder  erkrankten  Feuerwehrmann  eine  Entschädigung  oder
Unterstützung  aus  der  Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  nicht  gewährt
wird,  erhält  nachstehende  Fassung:

1)  wenn  in  Fällen  vorübergehender  Erkrankung  oder  Verletzung  (§.  28  Ziff.  1)
die  Arbeitsunfähigkeit  blos  drei  Tage  oder  weniger  lang  anhielt.

2)  Der  erste  Satz  des  §.  31  Abs.  3  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  mehr  als  drei  Tage,  so  ist  vom  Ortsvorsteher
dem  Oberamt  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  dritten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit
  vorläufige  Anzeige  von  dem  Vorfall  zu  machen.

Stuttgart,  den  16.  November  1898.

Pischek.

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HHedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).