285
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Landesfeuerlöschordnung vom 31. März 1894.
Vom 16. November 1898.
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. März 1894, betreffend
die Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung (Reg. Blatt S. 51), treten folgende Aenderungen
ein:
1) Die Ziffer 1 des ersten Absatzes des §. 29, welcher die Fälle aufzählt, in denen
einem im Dienst verletzten oder erkrankten Feuerwehrmann eine Entschädigung oder
Unterstützung aus der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens nicht gewährt
wird, erhält nachstehende Fassung:
1) wenn in Fällen vorübergehender Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1)
die Arbeitsunfähigkeit blos drei Tage oder weniger lang anhielt.
2) Der erste Satz des §. 31 Abs. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage, so ist vom Ortsvorsteher
dem Oberamt innerhalb dreier Tage nach dem dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit
vorläufige Anzeige von dem Vorfall zu machen.
Stuttgart, den 16. November 1898.
Pischek.
——
HHedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).