Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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veranlaßt werden, sind ohne vorgängige Bewirkung der Beglaubigung dem Ministerium 
vorzulegen, welches seinerseits für die gewünschte Beglaubigung Sorge tragen wird. 
g. 10. 
Von jeder Ausstellung oder Verlängerung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder 
Heimatscheins ist dem Ortsvorsteher des Geburtsorts jeder Person, für welche die Ur- 
kunde ausgestellt ist, und bei Personen, die nicht in Württemberg geboren sind, der 
Stadtdirektion Stuttgart unter Angabe des Vor= und Familiennamens, des Familien- 
stands, des Berufs, des Geburtstags und zorts der betreffenden Person und ihrer An- 
gehörigen, des Grundes der Staatsangehörigkeit, der Zeitdauer, auf welche die Urkunde 
ausgestellt ist, und des Datums und der Nummer der Ausstellung nach dem angefügten 
Formular IV ohne weiteres Begleitschreiben Mittheilung zu machen. Formanr . 
Der Ortsvorsteher des Geburtsorts beziehungsweise die Stadtdirektion Stuttgort 
hat die einkommenden Mittheilungen zu sammeln und nach dem Alphabet geordnet 
sorgfältig aufzubewahren. 
  
§. 11. 
Ueber die ausgestellten und verlängerten Staatsangehörigkeitsausweise und Heimat- 
scheine hat das ausstellende Oberamt ein mit alphabetischer Inhaltsübersicht zu versehen- 
des Verzeichniß zu führen, welches folgende Abtheilungen enthalten muß: 
Nummer des ausgestellten oder verlängerten Staatsangehörigk sweises 
Heimatscheins, 
Monat und Tag der Ausstellung oder Verlängerung, 
Name, Stand, Wohn= und Geburtsort des Empfängers, 
Begründung der Staatsangehörigkeit, 
Beilagen-Nummer, 
Bemerkungen (Gültigkeitsdauer). 
Die Aktenstücke, auf Grund deren die Urkunde ausgestellt wurde, sind als Beilagen 
zu diesem Verzeichniß aufzubewahren. 
  
oder 
5 7 7 l 
§. 12. 
Wird ein Gesuch um Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Heimat- 
scheins bei einer Gemeindebehörde mündlich oder shriftlich angebracht, so ist das Gesuch 
 
	        
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