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veranlaßt werden, sind ohne vorgängige Bewirkung der Beglaubigung dem Ministerium
vorzulegen, welches seinerseits für die gewünschte Beglaubigung Sorge tragen wird.
g. 10.
Von jeder Ausstellung oder Verlängerung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder
Heimatscheins ist dem Ortsvorsteher des Geburtsorts jeder Person, für welche die Ur-
kunde ausgestellt ist, und bei Personen, die nicht in Württemberg geboren sind, der
Stadtdirektion Stuttgart unter Angabe des Vor= und Familiennamens, des Familien-
stands, des Berufs, des Geburtstags und zorts der betreffenden Person und ihrer An-
gehörigen, des Grundes der Staatsangehörigkeit, der Zeitdauer, auf welche die Urkunde
ausgestellt ist, und des Datums und der Nummer der Ausstellung nach dem angefügten
Formular IV ohne weiteres Begleitschreiben Mittheilung zu machen. Formanr .
Der Ortsvorsteher des Geburtsorts beziehungsweise die Stadtdirektion Stuttgort
hat die einkommenden Mittheilungen zu sammeln und nach dem Alphabet geordnet
sorgfältig aufzubewahren.
§. 11.
Ueber die ausgestellten und verlängerten Staatsangehörigkeitsausweise und Heimat-
scheine hat das ausstellende Oberamt ein mit alphabetischer Inhaltsübersicht zu versehen-
des Verzeichniß zu führen, welches folgende Abtheilungen enthalten muß:
Nummer des ausgestellten oder verlängerten Staatsangehörigk sweises
Heimatscheins,
Monat und Tag der Ausstellung oder Verlängerung,
Name, Stand, Wohn= und Geburtsort des Empfängers,
Begründung der Staatsangehörigkeit,
Beilagen-Nummer,
Bemerkungen (Gültigkeitsdauer).
Die Aktenstücke, auf Grund deren die Urkunde ausgestellt wurde, sind als Beilagen
zu diesem Verzeichniß aufzubewahren.
oder
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§. 12.
Wird ein Gesuch um Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Heimat-
scheins bei einer Gemeindebehörde mündlich oder shriftlich angebracht, so ist das Gesuch