Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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nach Lage des Falles nicht vollständig genügt, können die zu diesem Zweck weiter er- 
forderlichen Nachweise verlangt werden. Gegenstand solcher weiteren Erhebungen können 
insbesondere sein: die Vermögensbestände und Reserven, die Anlage derselben, die Berech- 
nung der Prämien und Prämienreserven, der Versicherungsstand, die Einnahmen und 
Ausgaben, die Gewinnvertheilung, die Art des Geschäftsbetriebs, die Zuverlässigkeit der 
leitenden Persönlichkeiten und die Zulassung des Unternehmens zum Geschäftsbetrieb in 
anderen Staaten. 
8. 5. 
Aenderungen in denjenigen Verhältnissen, auf welche sich die Anzeigepflicht nach 
g. 3 erstreckt, müssen, bevor sie für den württembergischen Geschäftsbetrieb in Wirksamkeit 
treten, gleichfalls dem Bezirksamt unter Anschluß der erforderlichen Belege angezeigt 
werden. 
Ueber sonstige Uenderungen hinsichtlich der Grundlagen und des Geschäftsbetriebs 
der Versicherung hmungen muß auf Verlangen Auskunft gegeben werden. 
S. 6. 
Ueber die ordnungsmäßig erfolgte Anzeige (§§. 1 bis 3 und 5) hat das Bezirks- 
amt eine schriftliche Bestätigung auszustellen. 
II. Führung des Geschäftsbetriebs. 
8. 7. 
Versicherungsunter gen, welche ihren Sitz nicht in Württemberg haben, 
müssen einen in Württemberg ansässigen, gut prädizirten und zuverlässigen bevollmäch- 
tigten Vertreter — Generalagent — aufstellen und aufgestellt erhalten, welcher die Unter- 
nehmung sowohl den Behörden als den Versicherten in Württemberg gegenüber zu ver- 
treten hat. 
In der diesem Vertreter auszustellenden und nach §§. 3 und 5 Abs. 1 der Aussichts- 
behörde vorzulegenden Vollmacht ist ausdrücklich die Verpflichtung zu übernehmen, daß 
die Unternehmung für alle Geschäfte und Rechtshandlungen ihres Vertreters, welche der
	        
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