Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 10. 
Jede Versicherungsunternehmung hat jährlich im Laufe der ersten sechs Monate 
nach Schluß ihres Geschäftsjahrs einen Rechenschaftsbericht, über dessen Anlage und 
Inhalt vom Ministerium des Innern besondere Vorschriften ertheilt werden können, 
dem zuständigen Bezirksamt (§. 1) vorzulegen. 
Die auswärtigen Versicherungsunternehmungen haben außerdem eine auf das 
württembergische Geschäft sich beziehende Uebersicht über die abgeschlossenen Versicherungs- 
geschäfte, die angefallenen Prämien, die bezahlten Schäden und den Versicherungsstand 
einzureichen. 
Wenn und soweit die Rechenschaftsberichte keinen genügenden Aufschluß über die 
Geschäftsführung und die wirthschaftliche Lage des Unternehmens bieten, ist die Leitung 
des letzteren verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten ergänzenden Erläute- 
rungen und Nachweise zu geben. 
  
S. 11. 
Jede Versicherungsunternehmung hat ihren jährlichen Rechnungsabschluß mit Bilanz 
im Staatsanzeiger für Württemberg zu veröffentlichen. 
Dasselbe gilt von allen satzungsgemäßen Bekanntmachungen derselben, welche das 
Interesse der württembergischen Versicherten berühren. 
  
§. 12. 
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen wird, 
. wenn er sich bestimmungsgemäß innerhalb der Grenzen des Stadtdirektionsbezirks 
Stuttgart oder eines Oberamtsbezirks hält, durch das betreffende Bezirksamt, 
. wenn er sich über den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart oder einen Oberamtsbezirk, 
aber nicht über einen Kreis hinaus erstreckt, durch die Kreisregierung, 
c. wenn er über einen Kreis hinausgeht, durch das Ministerium des Innern je 
unter Mitwirkung der Unterbehörden geführt. 
Auf Wunsch einer unter lit. c fallenden Versicherungsunternehmung kann derselben 
ein besonderer Regierungskommissär beigegeben werden, welcher die Aufsichtführung in 
unmittelbarer Unterstellung unter das Ministerium des Innern besorgt. 
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