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III. Untersagung des Geschäftsbetriebs.
g. 13.
Der Geschäftsbetrieb einer Versicherungsunternehmung kann durch das Ministerium
des Innern untersagt werden, wenn die Interessen der Versicherten oder Mitglieder
derselben durch Mangelhaftigkeit des Betriebs oder der wirthschaftlichen oder rechtlichen
Grundlagen desselben oder durch Unzuverlässigkeit des Unternehmers offensichtlich gefährdet
werden, sowie wenn fortgesetzt gegen behördliche, zum Schutz der Versicherten oder Mit-
glieder gegebene Vorschriften gröblich zuwidergehandelt wird. (Art. 7 Ziff. 8 Absatz 3
des Polizeistrafgesetzes).
Sobald ein Bezirksamt oder eine Kreisregierung die Voraussetzungen einer solchen
Untersagung für gegeben erachtet, ist entsprechender Antrag an das Ministerium zu stellen.
IV. Schlußbestimmungen.
§. 14.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und juristische Personen
des Reichsauslandes bedürfen, soweit nicht durch Staatsverträge etwas anderes bestimmt
ist, zum Betrieb der Sach= oder Lebensversicherung einschließlich der Leibrentenversicherung
in Württemberg nach Art. 38 des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 13. August 1865 (Reg. Blatt S. 211) der besonderen
staatlichen Erlaubniß.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung auch auf die
in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmungen Anwendung, unbeschadet der Wirk-
samkeit weitergehender Vorschriften, welche ihnen etwa bei der Zulassung zum Geschäfts-
betrieb, insbesondere hinsichtlich der Leistung einer Sicherheit zu Gunsten der Ansprüche
der in Württemberg wohnenden Versicherten, ertheilt worden sind.
F. 15.
Die auf Gegenseitigkeit gegründeten Viehversicherungsvereine, Sterbekassen, Kranken-
unterstützungskassen und ähnliche Einrichtungen, deren Geschäftsbetrieb sich bestimmungs-
gemäß nur auf den Bezirk einer Gemeinde oder einiger benachbarter Gemeinden erstreckt,