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können in widerruflicher Weise durch das zuständige Bezirksamt beziehungsweise, falls
mehrere Bezirksämter betheiligt sind, durch die Kreisregierung von den in den 88. 8 bis
11 auferlegten Verpflichtungen entbunden werden.
S. 16.
Gegenwärtige Verfügung findet keine Anwendung auf
1) die reichsgesetzlich eingeführten oder anerkannten Kranken-, Unfall-, Invaliditäts=
und Altersversicherungs-Anstalten und -Kassen,
2) die württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt (Gesetz vom 14. März
1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-
anstalt, Reg. Blatt S. 79) und die unter das Gesetz vom 19. Mai 1852, be-
treffend die Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Be-
schränkungen der Versicherung des unbeweglichen Vermögens (Reg. Blatt S. 125),
vergl. mit Art. 2 des soeben erwähnten Getzes vom 14. März 1853 fallenden
Privatfeuerversicherungsanstalten,
3) Sparkassen, welche nur die eingezahlten Kapitalien verzinsen und auf Verlangen
zurückzahlen,
4) Anstalten und Gesellschaften, welche keine Einzahlungen oder Beiträge fordern,
sondern auf Wohlthätigkeit beruhen,
5) Anstalten und Gesellschaften, welche anstatt Auszahlungen an Kapital oder Rente
zu leisten, nur sachliche Unterstützung oder einen später zurückzuzahlenden Vor-
schuß gewähren,
6) die als Nebenbetrieb von Bankgeschäften übliche Versicherung gegen Ausloosung
von Inhaberpapieren.
S. 17.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. August 1853, betreffend das
bei gewerblicher Niederlassung von auswärtigen Renten- und Lebensversicherungsb
und von Hagel- und Viehversicherungsanstalten einzuhaltende Verfahren (Reg. Blatt
S. 399), ist aufgehoben.
Stuttgart, den 19. November 1898.
Pischek.