Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

293 
können in widerruflicher Weise durch das zuständige Bezirksamt beziehungsweise, falls 
mehrere Bezirksämter betheiligt sind, durch die Kreisregierung von den in den 88. 8 bis 
11 auferlegten Verpflichtungen entbunden werden. 
S. 16. 
Gegenwärtige Verfügung findet keine Anwendung auf 
1) die reichsgesetzlich eingeführten oder anerkannten Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= 
und Altersversicherungs-Anstalten und -Kassen, 
2) die württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt (Gesetz vom 14. März 
1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs- 
anstalt, Reg. Blatt S. 79) und die unter das Gesetz vom 19. Mai 1852, be- 
treffend die Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Be- 
schränkungen der Versicherung des unbeweglichen Vermögens (Reg. Blatt S. 125), 
vergl. mit Art. 2 des soeben erwähnten Getzes vom 14. März 1853 fallenden 
Privatfeuerversicherungsanstalten, 
3) Sparkassen, welche nur die eingezahlten Kapitalien verzinsen und auf Verlangen 
zurückzahlen, 
4) Anstalten und Gesellschaften, welche keine Einzahlungen oder Beiträge fordern, 
sondern auf Wohlthätigkeit beruhen, 
5) Anstalten und Gesellschaften, welche anstatt Auszahlungen an Kapital oder Rente 
zu leisten, nur sachliche Unterstützung oder einen später zurückzuzahlenden Vor- 
schuß gewähren, 
6) die als Nebenbetrieb von Bankgeschäften übliche Versicherung gegen Ausloosung 
von Inhaberpapieren. 
  
S. 17. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. August 1853, betreffend das 
bei gewerblicher Niederlassung von auswärtigen Renten- und Lebensversicherungsb 
und von Hagel- und Viehversicherungsanstalten einzuhaltende Verfahren (Reg. Blatt 
S. 399), ist aufgehoben. 
Stuttgart, den 19. November 1898. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.