Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Königliche Verordnung, 
bekreffend die Ermächtigung der Gemeinde Nechargartach zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 27. November 1898. 
Wilhelm lII., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Gültigkeitsdauer 
der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die 
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Gemeinde Neckargartach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 
1899 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Neckargartach zur Biererzeugung verwen- 
deten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Stener auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 27. November 1898. 
Wilhelnm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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