Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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mit der vorgeschriebenen Aeußerung (8. 3 Abs. 4) dem vorgesetzten Oberamt zur Er- 
ledigung vorzulegen. 
g. 13. 
Die Gemeindebehörden haben sich jeder Ausstellung einer Urkunde über die Staats- 
angehörigkeit einer Person zu enthalten; ebenso ist es ihnen untersagt, Beurkundungen 
über die Gemeindeangehörigkeit einer Person (Bürgerrechtsurkunden) als „Heimatscheine" 
zu bezeichnen. 
S. 14. 
Durch vorstehende Verfügung werden die Verfügungen des Ministeriums des Innern 
vom 13. August 1879 und 16. Februar 1881, betreffend die Ausstellung von Heimatscheinen 
(Reg. Blatt von 1879 S. 165 und von 1881 S. 11), sowie die Verfügung des Ministe- 
riums des Innern vom 2. April 1883, betreffend die Ausstellung von Staatsangehörigkeits- 
ausweisen zur Benützung innerhalb des Reichsgebiets (Reg. Blatt S. 31), aufgehoben 
und ersetzt. 
Stuttgart, den 27. Januar 1898. 
Pischek.
	        
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