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Verfügung der Ministerien der Iustiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die Katistischen Erhebungen über die gewegung der Bevölkerung (Geburten,
Eheschließungen und Sterbfälle) und über die Todesursachen.
Vom 13. Dezember 1898.
Um die nach Maßgabe der Ministerialverfügung vom 14. März 1876 (Reg. Blatt
S. 101) zur Erhebung kommende Statistik der Sterbfälle mit der durch die
Verfügung vom 29. Dezember 1891 (Reg. Blatt S. 333) angeordneten Statistik
der Todesursachen zu vereinigen, wird mit höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Die bestellten Leichenschauer einschließlich der mit Vornahme der Leichenschau
für Krankenhäuser und ähnliche Anstalten des Staats, der Gemeinden und anderer
öffentlicher Körperschaften, für Gefangenenanstalten und Arbeitshäuser (zu vergl. §. 3
der Königlichen Verordnung vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau rc., Reg.-
Blatt S. 33 ff.) ausnahmsweise betrauten Angestellten dieser Anstalten sind gehalten, je
nach Ablauf eines Vierteljahres und zwar spätestens am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober
und 10. Januar, einen wortgetreuen Auszug der Einträge ihres Leichenregisters (Dienst-
anweisung vom 3. Februar 1882, Anlage A., Reg. Blatt S. 56) aus dem abgelaufenen
Vierteljahr dem Ortsvorsteher zu übergeben.
Der Ortsvorsteher hat diese Auszüge, deren rechtzeitige Ablieferung er zu
überwachen hat, mit dem standesamtlichen Sterberegister und mit dem Leichenregister
des Leichenschauers zu vergleichen, nöthigenfalls richtig zu stellen und nach erfolgter
Beurkundung spätestens bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar an
das Oberamtsphysikat einzusenden.
8. 2.
Das Oberamtsphysikat hat diese Auszüge auf Vollständigkeit, Deutlichkeit
und Zuverlässigkeit der Angaben, insbesondere hinsichtlich der Todesursachen, zu prüfen,
unbestimmte und zweifellos unrichtige Angaben nach Möglichkeit zu verbessern und so-
dann die Auszüge spätestens bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
den für die betreffenden Leichenschauerbezirke zuständigen Standesämtern zuzusenden.