Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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7. Der §. 17 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene 
Schriftstücke“ wird aufgehoben und ist zu streichen. 
8. §. 18 „Waarenproben"“. 
a) Unter list als zweiter Satz hinter dem Worte,sind“ ein- 
zufügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, 
getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Ver- 
sendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen 
Vorschriften über die Waarenproben entspricht. 
b) Der Absatz III wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. 
Die nach §. 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe 
für sich angebracht sein. 
c) Absatz V: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung 
von Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird 
von 250 auf 350 Gramm erhöht. 
4) Im Absatz VIist der zweite Satz zu ändern, wie folgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, 
oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
a) im Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks der Aufgabepostanstalt, 
sowie zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von 
einander entfernt sind: 
aa) bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich 5 Pf. 
bb) über 250 bis 350 Gramm einschließlich. 10 Pf. 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
1. bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich 10 Pff. 
2. über 250 bis 350 Gramm einschließlich .20 Pf. 
9. §. 20 „Postanweisungen"“. 
a) Im Absatz I ist statt „„ierhundert Mark“ zu setzen „acht- 
hundert Mark.“
	        
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