Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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b) Der Absatz U erhält folgende Fassung: 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
bis 5 Mrk 10 TPf. 
über 5 „ 1000 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „ 
„ 200 „ 41410 .. . .. 40 „ 
„ 400 „ 0c0 50 „ 
„ 600 „ 800 „ . 60 „ 
c) Im Absatz III ist nach dem ersten Satz folgender neue 
Satz einzuschalten: 
Zu den gegen die ermäßigte Gebühr von 10 Pf. zu übermittelnden Postanweisungen 
über Beträge bis zu 5 Mark dürfen nur Kartenformulare benützt werden. 
d) Der erste Satz des Absatzes IV wird geändert, wie folgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib- 
maschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte 
geschehen. 
10. §. 22 „Postnachnahmesendungen“. 
a) In der ersten Zeile des Absatzes list die Zahl „vier- 
hundert“ abzuändern auf „achthundert.“ 
b) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung: 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage 
nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme 
bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird 
die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestell- 
barkeits-Meldung zu erlassen ist (§. 48). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „post- 
lagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, 
zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ 
oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe
	        
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