Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Aechtheit vorstehender Urkunde beglaubigt 
Stuttgart, den ten 189 
Im Auftrag des Ministeriums des Innern: 
Jür den Kanzleidirektor: 
Die Aechtheit vorstehender Urkunde beglaubigt 
Stuttgart, den ten 189 
Im Auftrag des Staatsministers der auswärtigen Angelegenheiten: 
Jür den Kanzleidirektor: 
von dem Zeitpumkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die 
Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter 
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden. 
Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der 
Bumdes= und Staatsangehörigkeit.)
	        
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