Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

36 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung. Vom 31. Januar 1898. 
In Ergänzung und theilweiser Aenderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbe- 
ordnung vom 9. November 1883 (Reg. Blatt S. 234) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
F. 1. 
Der §. 64 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine 
Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Vor der Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist in jedem Fall von dem Oberamt 
genau zu prüfen, ob nicht Gründe für die Versagung desselben vorliegen. 
Zu diesem Behuf ist jedem Antrag auf Ertheilung eines Wandergewerbescheins ein 
Zeugniß des Gemeinderaths beizufügen. Dasselbe ist nach einem Formular aufzustellen, 
Aulage, welches sich auf die in der Anlage aufgeführten Punkte erstreckt. Die zur Ertheilung 
ehbher Wandergewerbescheine zuständigen Behörden haben auf die genaue Beantwortung 
dieser Fragen zu halten und die etwa nöthige Ergänzung, erforderlichenfalls durch Be- 
nehmen mit der Strafregisterbehörde, herbeizuführen. 
Das Zeugniß (Abs. 2) ist von der Behörde des Orts auszustellen, in welchem der 
Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls er einen festen Wohnsitz im Inland nicht hat, 
seinen Aufenthalt hat. 
Ist der Antragsteller im Besitz eines giltigen Wandergewerbescheins für das nächst 
vorangegangene Kalenderjahr, so genügt für die Zulässigkeit der Ausstellung eines neuen 
Wandergewerbescheins in der Regel die Beurkundung der Ortspolizeibehörde des Wohnorts 
beziehungsweise Aufenthaltsorts (Abs. 3), daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine 
Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem Antragsteller 
eingetreten sei, und wenn der Wohnort des letzteren nicht zugleich sein Geburtsort ist, 
daneben die Bestätigung der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde, daß 
der Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren eine Bestrafung nicht erlitten hat. 
Einem Ausländer, welcher den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht durch einen. 
Paß oder Heimathschein zu erbringen vermag, ist ein Wandergewerbeschein regelmäßig 
zu versagen. 
g. 2. 
Der 8. 66 Abs. 3 der Verfügung vom 9. November 1883 erhält folgenden Zusatz:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.