Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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b) Sind die Kinder, welche mitgeführt werden 
sollen, schulpflichtig, und in welcher Weise ist 
für ihren Unterricht gesorgt? 
11. Für den Fall, daß fremde Kinder unter 14 Jahren 
mitgeführt werden sollen: 
Welche besonderen Gründe sprechen ausnahms- 
weise für die Genehmigung dieser Mitführung? 
12. Für den Fall, daß der Gewerbetreibende Kinder 
unter 14 Jahren hat, welche nicht mitgeführt 
werden sollen: 
In welcher Weise ist für den Unterhalt der 
Kinder und für den Unterricht der Schul- 
pflichtigen unter ihnen gesorgt? 
13. Für den Fall, daß der Nachsuchende das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 
Ist er der Ernährer einer Familie und bereits 
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen? 
Die pflichtmäßige Beantwortung vorstehender Fragen wird hiedurch bescheinigt. 
(Ort und Datum.) 
(Bezeichnung und Unterschrift der Behörde.)
	        
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