Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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an Stelle des bisher bestandenen Erdwegs auf der Markung Heilbronn nothwendig 
werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Heilbronn als Unternehmerin durch den Stadtvorstand Oberbürgermeister Hegelmaier 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Neckarkreises bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
bekanntmachung der Ministerien de# Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausstellung vou Ursprungszeugnissen für die Waarenausfuhr nach Spanien. 
Vom 28. Februar 1898. 
Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Waarenausfuhr jnach Spanien 
sind die nachstehenden Behörden ermächtigt: 
1) die Hauptzollämter Friedrichshafen, Heilbronn, Stuttgart und Ulm, sowie das 
Hauptsteueramt Cannstatt; 
die Zollämter Ravensburg, Tuttlingen, Calw, Eßlingen, Gmünd, Ludwigsburg, 
Biberach, Göppingen, Heidenheim, Reutlingen und Tübingen; 
das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen; 
2) die Handels= und Gewerbekammern zu Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, 
Calw, Heidenheim, Ravensburg und Rottweil; 
3) sämmtliche Schultheißenämter bezw. Stadtschultheißenämter des Landes. 
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Februar 1898. 
Der Staatsminister des Innern: Der Staatsminister der Finanzen: 
ischek. In Vertretung: 
pisq Buhl.
	        
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