Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Amlage zur Hestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordanng getödtete 
oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur gestreitung der Ent- 
schädigung für an Milzbrand und an Maul- und flauenseuche gefallene Thiere. 
Vom 8. März 1898. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art.-1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Thiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend 
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123), 
sowie in Gemäßheit der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896, betreffend die Voll- 
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ziehung des Reichsgesetzes vom 2 Ii1800 über die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) wird 
hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1898 
für jedes Pferd ein Beitrag oonon . 10 Pfennig, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Maulesel ein 
Beitrag von ..... 15 Pfennig, 
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von . 20 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in §. 13 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896 für die Aufnahme 
der Biehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes sowie für den Vollzug der 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen des §. 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend. 
Stuttgart, den 8. März 1898. 
Pischek.
	        
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