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2) wenn eine solche freie Innung besteht, ob für den Fall der Errichtung der
neuen Innung beiden Innungen die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
möglich sein würde.
8. 3.
Soll der Bezirk der Innung über den Regierungsbezirk hinausgehen, so hat die
Kreisregierung zunächst bei dem Ministerium des Innern die Ertheilung der Geneh-
migung (§. 82 Abs. 1 u. 2) zu erwirken.
S. 4.
Ergeben sich gegen die Genehmigung des Statuts Bedenken, so ist zunächst zu
versuchen, die erforderlichen Abänderungen oder Ergänzungen desselben durch Verhand-
lung mit den Antragstellern herbeizuführen.
Auf das Verfahren bei Versagung der Genehmigung eines Innungsstatuts finden
die Bestimmungen des §. 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 bis 7 vergl. mit §. 3 der K. Verord-
nung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251),
entsprechende Anwendung.
Das eine Exemplar des genehmigten Statuts ist durch Vermittlung der unteren
Verwaltungsbehörde den Bevollmächtigten auszuhändigen. Je ein beglaubigter Abdruck
desselben ist zu den Akten der Kreisregierung und der unteren Verwaltungsbehörde
zu bringen.
Nach Eingang des genehmigten Statuts hat die untere Verwaltungsbehörde die
Unterzeichner des Statuts und diejenigen, welche etwa weiter der Innung beitreten wollen,
zu einer Versammlung zu berufen, in welcher die Innung konstituirt wird und die
Vertreter, sofern die Innungsversammlung aus solchen bestehen soll (§. 92 Abs. 3), der
Innungsvorstand und thunlichst auch die Inhaber der übrigen Innungsämter gewählt
werden.
S. 6.
Die Aufsichtsbehörde hat über die Zusammensetzung des Vorstands nach Maßgabe
der eingehenden Anzeigen ein Verzeichniß zu führen, in welches Jedermann Einsicht zu
gewähren ist. Auf Grund desselben sind die im §. 92b Abs. 2 der Gewerbeordnung
erwähnten Bescheinigungen auszustellen.