Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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gesetzblattes für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder veröffentlicht. 
Diese Erklärung lautet: 
„Verordnung des Justizministers vom 10. Dezember 1897, womit die Vor- 
schriften der deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus aus- 
ländischen Urtheilen und das Maaß der durch diese Bestimmungen verbürgten 
Gegenseitigkeit bekannt gemacht werden. 
Die im Deutschen Reiche geltende Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 
(Reichsgesetztlatt S. 83) enthält über die Zwangsvollstreckung aus auslän- 
dischen Urtheilen die nachstehenden, von der kaiserlich deutschen Regierung ihrem 
Wortlaute nach mitgetheilten Vorschriften: 
(Es folgt die Wiedergabe der §8. 660, 661 der deutschen Civilprozeßordnung). 
Die kaiserlich deutsche Regierung hat erklärt, daß bei der Anwendung dieser ge- 
setzlichen Bestimmungen im Deutschen Reiche, soweit die bisherige Praxis der 
dortigen Gerichte einen Schluß gestattet, alle jene Beschlüsse und Bescheide öster- 
reichischer Gerichte die Zwangsvollstreckung begründen können, welche einen Rechts- 
streit zwischen Partheien auf Grund eines beiden Partheien Gehör gewährenden, 
ordentlichen oder summarischen prozessualen Verfahrens erledigen, wobei es nicht 
darauf ankomme, ob die Beschlüsse und Bescheide auch in den äußeren Formen 
eines Urtheils ergangen sind und ob auch thatsächlich beide Partheien verhandelt 
haben. 
Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach die im §. 1 
der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzblatt Nr. 79) unter Ziff. 1, 
2, 3 angeführten Exekutionstitel, einschließlich der Entscheidungen über die Kosten 
des Verfahrens, dann die mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit ausgestatteten 
amtlichen Auszüge aus dem während des Konkursverfahrens aufgenommenen Li- 
quidirungsprotokolle (§. 1 Ziff. 7 der Exekutionsordnung) und die Urtheile der 
Gewerbegerichte (§. 1 Ziff. 11 der Exekutionsordnung) in Betracht. 
In diesem Maaße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn 
es sich gemäß §. 79 der Exekutionsordnung um Exekutionen auf Grund von Akten 
und Urkunden handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden.“ 
Entsprechend der Ausdrucksweise in §§. 1, 2, 79 der österreichischen Exekutionsord- 
nung werden in der Verordnung des österreichischen Herrn Justizministers unter den in
	        
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