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schon bestehender Organisationen gefährdet wird. Daß das Statut der Innung diese
Einrichtungen als Aufgaben der Innung vorgesehen hat und mit dieser Bestimmung
genehmigt worden ist, giebt der Innung keinen Anspruch auf Genehmigung des Nebenstatuts.
Die Nebenstatuten müssen Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Form
ihrer Aufhebung treffen.
8. 14.
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist das eine Exemplar des genehmigten Neben-
statuts dem Innungsvorstand durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde auszuhändigen.
Je ein beglaubigter Abdruck desselben ist zu den Akten der Kreisregierung und der
unteren Verwaltungsbehörde zu bringen.
Für den Fall der Versagung der Genehmigung ist dem Innungsvorstand ein mit
Gründen versehener Bescheid zuzustellen, in welchem darauf hinzuweisen ist, daß binnen
vier Wochen die Beschwerde an das Ministerium des Innern eingelegt werden kann.
F. 15.
Die Ortsvorsteher haben den Anträgen des Innungsvorstands auf zwangsweise
Einziehung der statutenmäßigen Beiträge, Gebühren und Ordnungsstrafen in Gemäßheit
des §. 89 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu entsprechen. Die zwangsweise Einziehung
erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Art. 10 bis 13 des Gesetzes vom 18. August 1879
über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206).
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls und die Verfügung beziehungsweise Ausführung
der Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, in deren
Bezirk die Vollstreckungshandlungen vorzunehmen sind.
In dem Zahlungsbefehl ist dem Schuldner die Zahlung der Beiträge, Gebühren
und Ordnungsstrafen mit dem Vorbehalt der Beschwerde an die, Aufsichtsbehörde, sofern
diese nicht bereits entschieden hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzuerlegen.
8. 16.
Die Aufsichtsbehörde hat sich in steter Kenntniß von den Verhältnissen der Innung
zu halten.
Auf die Ordnungsstrafen, zu deren Verfügung sie gemäß 8. 96 Abs. 2 der Gewerbe-
ordnung zuständig ist, finden die Art. 2 bis 5 des Gesetzes vom 12. August 1879
(Reg. Blatt S. 153) Anwendung.