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§. 22.
Ergibt die Abstimmung, daß die Mehrheit sich gegen die Einführung des Beitritts-
zwangs erklärt hat, so hat die Kreisregierung den Antragstellern unter Mittheilung des
Ergebnisses der Abstimmung einen ablehnenden Bescheid zuzustellen.
Hat sich jedoch die Mehrheit dafür ausgesprochen, so hat die Kreisregierung die
Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung zu erlassen. Dabei ist der Termin,
an welchem die Zwangsinnung in Wirksamkeit zu treten hat, so zu bestimmen, daß es
Mmöglich ist, bis zu demselben die Genehmigung des Statuts der Zwangsinnung und der
Abänderung des Statuts einer bestehenden Innungskrankenkasse zu ertheilen und die
sonstigen, durch die etwaige Schließung einer freien Innung erforderlichen Maßnahmen
zum Abschluß zu bringen.
Die Anordnung der Errichtung der Zwangsinnung ist unter Benützung des For-
Tonm#lar p mulars D der Anlagen im Staatsanzeiger und in dem Amtsblatt des Innungsbezirks
- zu veröffentlichen.
g. 23.
Ist die Anordnung der Errichtung der Zwangsinnung rechtskräftig geworden, so
hat die untere Verwaltungsbehörde die Antragsteller zur Einreichung eines Entwurfs des
Innungsstatuts aufzufordern. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb der gestellten
Frist nicht nach, so hat die untere Verwaltungsbehörde ein Innungsstatut zu entwerfen
und die in die Zwangsinnung einzubeziehenden Handwerker oder die von diesen zu wäh-
lenden Vertreter durch ortsübliche Bekanntmachung oder persönliche Ladung zu einer
Beschlußfassung über den Entwurf zusammen zu berufen. Das beschlossene Statut ist
in zwei Exemplaren der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. Ergibt sich bei
der Prüfung die Unzweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen, so ist auf ihre Abänderung
hinzuwirken.
Wird die Genehmigung endgiltig versagt, so ist eine erneute Beschlußfassung herbei-
zuführen und das Ergebniß derselben wiederum der Kreisregierung vorzulegen. Sofern
die Genehmigung abermals endgiltig versagt wird, hat die Kreisregierung das Statut
mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.
Der Vorstand der Zwangsinnung ist anzuweisen, jedem Mitglied einen Abdruck des
Statuts auszuhändigen.